Jahreswechsel und Sätze aktualisieren
Ausgangslage: Zu Jahresbeginn ändern sich möglicherweise die Sätze oder Höchstbeträge der Sozialversicherungen; das System aktualisiert diese Werte nicht automatisch. Ergebnis: Die Lohneinstellungen sowie die BVG-, KTG- und UVGZ-Verträge des Sportcenters Seebach AG entsprechen den für das neue Jahr geltenden Werten. Voraussetzungen: Die offiziellen Sätze und Grenzwerte für das neue Jahr liegen vor (Ausgleichskasse, Versicherer, Behörden). Dauer: ca. 30–60 Minuten, je nach Anzahl betroffener Verträge.
Ablauf
- Prüfen Sie in den Lohneinstellungen die Sätze für AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Berufsunfall und NBU gegen die offiziellen Quellen und passen Sie sie bei Bedarf an.
- Prüfen und aktualisieren Sie die Sätze und Lohngrenzen der BVG-Verträge.
- Prüfen und aktualisieren Sie Prozentsätze und Beiträge der KTG-Lösungen.
- Prüfen Sie, sofern aktiv, die Sätze der UVGZ-Zusatzversicherung in den Lohneinstellungen.
- Prüfen Sie bei quellenbesteuerten Mitarbeitenden, ob die Quellensteuer-Tariftabelle für das neue Jahr aktuell ist.
Varianten
- Unterjährige Vertragsänderung: Ändert sich ein Satz oder Grenzwert unterjährig (z. B. bei einer neuen Police), wiederholen Sie den entsprechenden Schritt sofort, statt bis zum Jahreswechsel zu warten.
Prüfen
- Die nächste berechnete Lohnabrechnung im neuen Jahr verwendet die aktualisierten Sätze.
- Die BVG-, KTG- und UVGZ-Verträge zeigen die für das neue Jahr geltenden Werte.
Tipp: Legen Sie sich eine eigene Liste der jährlich zu prüfenden Stellen an (Lohneinstellungen, BVG-, KTG- und UVGZ-Verträge, Quellensteuer-Tarif) – das System erinnert nicht automatisch daran.
Achtung: Es gibt in der Lohn-App keinen Assistenten und keinen automatischen Ablauf für den Jahreswechsel. Bestehende Datensätze werden beim Aktualisieren direkt überschrieben, ohne eigene Historie je Periode; ändern Sie die Werte erst, wenn die neuen Sätze tatsächlich gelten.
Verwandte Seiten
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- KTG – Prozentsätze und Beiträge der Krankentaggeldversicherung
- Quellensteuer – Tariftabelle für quellenbesteuerte Mitarbeitende